Diese Entwicklung macht mir Angst

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Diese Entwicklung macht mir Angst

Autor und Texter Lutz Sehmisch
Veröffentlicht von Lutz Sehmisch in Politik · Samstag 05 Nov 2022
Der für juristische Laien kaum verständliche Paragraf 130 Absatz 5 StGB wurde mit nur drei Worten ergänzt. Aber die haben es in sich. Der neue Absatz 5 lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“
Absatz 1 Nummer 1, auf den verwiesen wird, lautet: „Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zughörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert … wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
In den Paragrafen 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches geht es um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme, Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung und Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung.
Das alles erscheint – soweit ich es zu entschlüsseln vermag – im ersten Moment vernünftig und plausibel. Das Problem liegt in der Ergänzung: „Wer eine Handlung … öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost …“ Eine Einschränkung ist lediglich, dass die Äußerung „geeignet“ sein müsse, zu Hass und Gewalt anzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
Augenscheinlich ist hier im Paragrafen 130 Absatz 5 des StGB eine verklausulierte Norm geschaffen worden, die in dem herrschenden gesellschaftspolitischen Klima zu unerträglichen Urteilen führen könnte, weil diese Strafbestimmung in ihrer Auslegung einen überaus weiten Ermessensspielraum für Staatsanwaltschaft und Gerichte bietet. Im Klartext bedeutet das nämlich: Wer sich in einer Weise öffentlich äußert, die unerwünscht ist und von der Obrigkeit missbilligt wird, kann (womöglich) streng bestraft werden. Das ist unmissverständlich ein weiterer Schritt zur Einschränkung von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Wissenschaft.
Quelle: NDS vom 27.10.22


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